(1) Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar. Sie muss Ziel und Zweck aller technischen Entwicklung sein und begrenzt deren Einsatz.
(2) Neue Gefährdungen der Menschenwürde ergeben sich im digitalen Zeitalter insbesondere durch Big Data, künstliche Intelligenz, Vorhersage und Steuerung menschlichen Verhaltens, Massenüberwachung, Einsatz von Algorithmen, Robotik und Mensch-Maschine- Verschmelzung sowie Machtkonzentration bei privaten Unternehmen.
(3) Die Rechte aus dieser Charta gelten gegenüber staatlichen Stellen und Privaten.
Ich schlage vor „auch im digitalen Zeitalter“ zu streichen. Auch wenn es als Verstärkung gemeint ist, wirkt es in meiner Wahrnehmung doch eher als Einschränkung. In seiner kürzeren Form wirkt der erste Satz stärker + er gilt auch für „technische Entwicklungen“ die in einem womöglich nach-digitalen Zeitalter liegen.Reference
Zustimmung. Da Art. 1 I GG die Menschenwürde ohne Einschränkung für unantastbar erklärt, ist o.g. S. 1 überflüssig. Es ist ja nicht etwa so, dass die Menschenwürdegarantie mit Aufkommen des “digitalen Zeitalters” plötzlich disponibel würde.
wenn vorgeschlagen wird, den Absatz zu entfernen, kann das nicht mit dem Verweis auf das GG begründet werden, denn die Charta soll auch außerhalb Deutschlands (und der EU) wirken.
Gegenmeinung. Ich bin dafür auf das digitale Zeitalter ausdrücklich hinzuwesien. Bis zur Quantenkommunikation haben wir noch ein paar Jahre 😉
Da steht „auch“. Das ist also keine Eingrenzung auf das Digitale Zeitalter, sondern eine Erinnerung, damit der wesentliche Kern unserer Verfassung in all der Euphorie über die explodierenden technischen Möglichkeiten nicht in Vergessenheit gerät.
Bei einem Gesetz würde so etwas in den Kommentar gehören, aber eine Charta bietet Platz für solche Mahnungen.
ZustimmungReference
Mir ist weitgehend unklar, welchen Zweck dieser Absatz verfolgt. Es ist jedenfalls mehr als ungewöhnlich, in einer Rechtsnorm allgemeine Feststellungen zu treffen, zumal derart unbestimmt. Wenn überhaupt, sollten an dieser Stelle konkrete Schutzzwecke der Charta festgehalten werden (die im Übrigen weitgehend aus den bislang existierenden Verbürgungen entnommen werden können). Technikregulierung ist schließlich kein Selbstzweck, sondern muss immer den Menschen in seinem Lebensumfeld in den Blick nehmen.Reference
Zustimmung! Damit hätte der Absatz einen tatsächlichen rechtlichen Wert.
Geringe Halbwertszeit – würde ich viel allgemeiner und grundsätzlicher halten. Liest sich in 20 Jahren nämlich vermutlich ziemlich kleingeistig und ängstlich.Reference
@saschalobo – ich denke man könnte da von Rechtstexten lernen und zwischen der Charta selbst und einführenden und kommentierenden Texten unterscheiden. Ich teile die Auffassung der meisten anderen, die bislang kommentiert haben, dass es nicht geschickt ist, kurz-/mittelfristige Bestandsaufnahmen mit langfristigen Wert- und Regelaussagen zu vermischen. D.h. (2) könnte man streichen und diese Gedanken in eine Presseerklärung zur Publikation der Charta aufnehmen.
Es ist natürlich richtig, dass die konkrete Aufzählung von Technologien, bzw. von Schlagworten schneller veralten könnte (und wird). Aber die Digitalcharta muss natürlich auch Rücksichten nehmen auf die Leute, die solche Stichpunkte brauchen, um sich weitergehend zu informieren. Haben Sie eine Idee, wie man diese Balance besser hinbekommen kann? Also sowohl eine gewisse Zeitlosigkeit formuliert – wie auch für Normalbürgerinnen und -bürger verständlich und nachrecherchierbar zu bleiben?
Einen konkreten Bezug zur derzeitig erfahrbaren Welt halte ich für durchaus sinnvoll. Wen interessiert schon eine abstrakte, zeitlose Charta?
Ich glaube auch nicht, dass man in 20 Jahren die formulierten Bedenken für kleingeistig halten wird. Eher für prophetisch!
Ich bin zwar auch nicht der Ansicht, dass Absatz 2 notwendig ist, halte ihn aber durchaus für hilfreich, da dann die darin enthaltenen Rechte nicht erst hergelitten, sondern direkt referenzierbar sind.
Allerdings sehe ich den Punkt bezüglich Zeitlosigkeit genauso, und würde diesen Balanceakt wagen, indem in Abs. (1) explizit auf den Schutz der Menschenwürde vor diesen Technologien eingegangen wird, also die Floskel “begrenzt deren Einsatz” ausformuliert wird.
(Also inetwa: “[…] Entwicklung sein. Ihr Einsatz hat in jeder Instanz, unabhängig ob durch staatliche oder private Akteure, die Menschenwürde zu wahren.”)
@saschalobo Nach meinem Verständnis beschreibt eine Charta grundsätzliche Rechte, sowie Pflichten, die an diese Rechte geknüpft sind. Sie ist präskriptiv und nicht deskriptiv – und damit auch nicht an konkrete historische Umstände geknüpft (wenngleich sie natürlich einen Entstehungskontext hat). Insofern braucht es diesen Absatz m.E. überhaupt nicht.
Plakativ formuliert : Es gibt wohl keine Situation, in der man sich (zur Einforderung seiner Rechte) auf Artikel 1 Abs. 2 der Digitalcharta berufen muss.
@saschalobo: Ich dachte, das ist ein Entwurf für einen Rechtstext, nein? Solche Texte sind ja keine Informationsbroschüren für Interessierte..
Gut erfasst
Das ist ein hehrer Anspruch angesichts des Umstandes, dass die “Privaten” ihrerseits in den Genuss zahlreicher Grundrechte aus anderen Verbürgung kommen. Dadurch könnte es in einer Vielzahl der Fälle, die diese Charta in den Blick nimmt, zu einer Art gespaltenen Normauslegung kommen, je nachdem gegenüber welchen Stelle die Rechte geltend gemacht werden. Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Freiheitsgefährdungen, die von staatlichen Stellen ausgehen, in jedem Fall denen von privater Seite entsprechen. Die schlichte Gleichschaltung der Instrumente könnte dann adäquate Lösungen verhindern oder zumindest erheblich verkomplizieren.Reference
Dass hier der technischen Entwicklung das Ziel aufgetragen wird, stets der Würde des Menschen zu dienen, halte ich für nicht umsetzbar in Gesetzen. Es tun sich damit Interpretationsfragen ohne Ende auf, z.B., ob Egoshooter-Spiele “das Ziel und den Zweck” haben, die menschliche Würde zu befördern? Oder das selbstfahrende Auto? Man muss es, meine ich, so formulieren, dass klar ist, was Technik nicht darf. Gegenvorschlag demnach: “Keine technische Entwicklung darf die Würde des Menschen antasten.” Dies in einem solchen Text auszudrücken, finde ich allerdings relevant (und philosophisch spannend), weil bislang die Würde des Menschen vor dem Antasten durch andere Menschen geschützt werden soll, nicht durch Technik. Auf Grundlage dieses Satzes wären demzufolge bestimmte Technologien zu verdammen, wie herkömmlich z.B. Folter oder Sklaverei zu verdammen sind.
Zu Satz 1: Gemeint ist ja vermutlich, dass es eben “auch” im Internet die Menschenrechte zu respektieren gilt – etwas, was zur Zeit noch nicht jedermann verinnerlicht hat.
Möglicherweise könnte man formulieren: “Das universelle Menschenrecht unantastbarer Würde gilt in digitalen Netzen uneingeschränkt.”Reference
Die Formulierung “im Internet” suggeriert leider einen Ort, den es so bald nicht mehr geben wird, weil digitale Vernetzung anders greift. Ergo gilt auch nicht “in digitalen Netzen”. Vorschlag: “Die Würde des Menschen ist unantastbar, wo sich die Synthese von Natur und Geist um die Logik von digitaler Technik (Technologie) immateriell erweitert.Reference
Privaten was? Das klingt nicht flüssig. “gegenüber staatlichen und privaten Stellen?”Reference
Ich finde das auch ein wenig sperrig und frage mich warum man nicht sagen kann “Diese Rechte gelten uneingeschränkt.”
Das habe ich im Verlauf der Diskussion um das Papier in den letzten Monaten auch lernen müssen – “Private” ist inzwischen ein politischer Begriff, um alle nichtstaatlichen Akteure zu fassen. Also zum Beispiel Unternehmen, Stiftungen, Gewerkschaften, Kirchen, einzelne Bürger, Vereine, Verbände und so weiter. Man kann sicher auf übergeordneter Ebene darüber streiten, ob es immer richtig ist, diese Akteure alle zusammenzufassen. In diesem, konkreten Fall der Charta habe ich mich aber überzeugen lassen (ich war zuvor etwas skeptisch), dass dieser neue Begriff funktioniert. Der ungewohnte Klang verflüchtigt sich bereits nach wenigen hundert Mal, die man das Wort benutzt hat.
Ich denke auch dass bei der schnellen Entwicklung in diesem Bereich eine, wenn auch durch insbesondere eingeschränkte, Aufzählung immer unvollständig bleibt. Daher müsste hier “offener” Beschrieben wird.
Oder noch eingreifender: Wenn sowohl die einzelnen Kategorien wegfielen und auch “…im digitalen Zeitalter…”, dann könnte Absatz 2 sogar entfallen.Reference
Zur Art. 1 Abs. 3 dieser Charta
Nach dem Grundgesetz existiert eine rechtliche Ungleichheit zwischen Staat und Bürger. Dem Staat steht die Staatsgewalt zu, der Grundrechtschutz hingegen nicht. Den Privaten steht der Grundrechtsschutz zu, die Staatsgewalt hingegen nicht. Eine Aufhebung dieser Ungleichheit wäre demnach verfassungswidrig. Einsichtig wird der Sinn dieser Regelung, wenn man bedenkt, jedem Privaten staatliche Gewalt zur Umsetzung seiner Vorstellungen seines Grundrechtsverständnisses einzuräumen. Jeder wäre dann Richter und Henker über jeden.
Herstellung von Gleichheit ist allerdings im Rahmen und mit Zielsetzung von Art. 2 dieser Charta m. A. n. zwingend geboten (Jeder hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation.), wonach ein Verbot privatrechtlicher Zensur (bisher erlaubt) umzusetzen wäre. Bisher dürfen Private Meinungen anderer Privater unterhalb der verfassungsrechtlich zugesicherten Meinungsfreiheit, die demokratiekonstituierend ist, einschränken. So dürfen private Betreiber öffentlicher Foren die Meinungsfreiheit ihrer Benutzer, s. g. Kommentatoren, nach ihren polititischen Vorstellen und – man muss es sagen – nach ihren geistigen Horizonten einschränken. So bestimmen s. g. Moderatoren über von der Meinungsfreiheit abweichenden Regeln, s. g. Netiquetten, was angeblich “ein guter Kommentar” ist, was diesem rechtlich(!) unbestimmten Begriff nach “relevant”, “klares Argument”, “freundlich, respektvoll”, “nicht provokativ”, “unangemessen”, “laut”, “Zynismus und Ironie” oder ein “glaubwürdiges Argument” ist. (Auzug aus der hiesigen Netiquette)
Mit dieser Vorgehensweise werden offensichtlich innerhalb des Mediums, das Foren betreibt, zwei Klassen von Menschen geschaffen. Eine Klasse darf sich im Rahmen der Meinungfreiheit entfalten (Medium bzw. Redakteure des Mediums), den anderen (Kommentatoren) wird die demokratiekonstituierende(!) Meinungsfreiheit versagt, denn die Netiquette ist nicht identisch mit der verfassungsrechtlich zugesicherten Meinungsfreiheit. Das demokratiekonstituierende Ziel der Meinungsfreiheit wird hier demnach effektiv unterlaufen, um eine einseitige Meinungsmachtverschiebung zugunsten des Mediums zu erreichen, das nur in seinem Sinne erwünschte aber eben nicht rechtwidrige, also nicht-demokratiekonstituierende Kommentare zulässt.
Wenn sich das Internet zum Standardraum für menschliche Kommunikation entwickelt, steht der (kommentierende) Mensch in folgendem Konflikt. Er hat nur die Wahl seine Meinungsfreiheit und damit seine demokratiekonstituierende Eigenschaft von den Moderatoren vernichten zu lassen oder er entschließt sich, nicht demokratiekonstituierend, nicht an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunhemen. (Selbstvernichtung dieser Eigenschaft, psych. typische double bind Situation). Wenn aber die Entfaltung der demokratiekonstituierenden Eigenschaften des Menschen zu seiner Menschenwürde gehört (was ich als offensichtlich setze), stellt die derzeitige Situation einen Widerspruch zur Menschenwürde dar. Der Private (Medium) ist hier Richter und “Henker”.Reference
Hallo zusammen,
wie kann philosophisch die Würde eines Menschen überhaupt aussehen, existieren oder geschweige dessen überhaupt untastbar sein, wenn das Subjekt bzw. Objekt Mensch gar nicht definiert oder gar existiert? Es heißt stets Menschen, statt Mensch.
Wo bleibt hier die Singularität des Menschen?
Mir scheint Abs. 2 wie schon oft angemerkt keinen rechtlichen Wert zu besitzen, weder könnte er in der Interpretation eingesetzt werden (erfüllt sich eine der Gefahren und besteht somit Schutzbedarf, weiß der Rechtsanwender ja spätestens um die Gefahr), noch könnte sich jemand auf sie berufen.
Ich schlage daher eine Verschiebung seines Inhalts in die Präambel vor.
Ich stelle mal die einfache Frage:
“Gegenüber wem gelten die Rechte (und Pflichten) dieser Charta eigentlich nicht?”
Wenn wir da niemanden finden, müssen wir ja auch gar nicht schreiben, für wen die gelten, weil die dann ja immer und überall für jeden gelten.Reference
Hier bestimmte Technologien aufzulisten ist nicht zielführend. Stichwort ‘Halbwertzeit’ ist schon genannt worden.
Hier mein Vorschlag für die gesamte Passage – denn das GG ist in seiner Einfachheit im Artikel 1 einfach unübertroffen. Warum also nicht direkt darauf Bezug nehmen?
“Die Würde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist nicht nur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sondern auch Ziel und Zweck aller technischen und wissenschaftlichen Entwicklung.”Reference
‘Würde’ kann nicht Ziel und Zweck einer Entwicklung sein – schon gar nicht einer technischen.
Würde ist etwas, was dem Menschen generell innewohnt und unveräußerlich ist. Deswegen spricht ja auch das GG von ‘Unantastbarkeit’. Der Satz hier suggeriert einen Vorgang, der die Würde irgendwie ‘herstellt’.
Deshalb sollte diese Formulierung generell überdacht werden, um der philosophischen Kategorie ‘Würde’ gemäß GG gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang fehlen die Begriffe ‘Achtung’ und ‘Schutz’.Reference
Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthät bereits die Unantastbarkeit der Meschenwürde. Woran es im Zuge der aktuellen Entwicklungen mangelt ist das Bewusstsein für Folgendes: (1) “Die Souveränität des Meschen über seine persönlichen Daten (=Informationen über seine Lebensäußerungen) ist Ausdruck seiner Menschenwürde. Keine Handlung darf diese Souveränität einschränken” Nur als Souverän über seine Daten kann der Mesch seine Würde wahren und in Freiheit leben. Eine Handlung besteht z.B. auch im Einsatz von Technologie (Speicherung in der Cloud), dadurch ist Satz (1) in dieser Formulierung technologieneutral. Daten müssen beweglich sein. Zu der Art des Datentransports ist Satz zwei notwendig:
(2) “Die Kommunikation (=Transport, auch an einen Speicherplatz) von Lebensäußerungen ( = Informationen über den Menschen = personenbezogene Daten) durch den Menschen selbst oder durch dritte darf nur nach Maßgabe von (1) erfolgen.” Dies ist eine technologieunabhängige Definition es Geltungsbereichs dieser Charta und damit zukunftssicher. Die Charta muss nun näher definieren, woran die Souveränität gemessen wird. Da (1) und (2) universell gelten müssen, ist (3) obsolet.
Das Problem bei diesem Absatz ist, dass er eine Beschreibung möglicher Gefährdungen der Menschenwürde ist, aber – was eine Charta doch tun sollte – keine Norm setzt. Er gehört daher hier nicht hin, bzw. eignet sich allenfalls als eine Art Einleitung zu Absatz 1, weil der die Norm setzt, die aufgrund dieser Gefährdungen notwendig ist.Reference
Den Bezug auf konkrete Technologien finde ich problematisch. Die Charte soll ja sicherlich auch noch aktuell sein, wenn die nächsten Hypes kommen?
Ich würde hier weitgehend @floko zustimmen, dass mir dieser Absatz zu spezifisch und damit demnächst wahrscheinlich veraltet ist.
Um auf @ChristianFrank’s Einwand einzugehen, dass bestimmte Technologien AN SICH keine Gefährdung darstellen, sollte man vielleicht die Konzepte, die eine solche Gefährdung darstellen können, herausheben, statt spezifische TechnologienReference
Ich halte es unbedingt für geboten, heute auch von Privaten unmittelbar die Einhaltung von Grundrechten zu fordern, haben wir es doch vielfach mit großen transnationalen Akteuren zu tun, die sich weder nationalstaatlicher noch europäischer Kontrolle unterwerfen lassen. Nicht umsonst gibt es schon seit Jahren entsprechende Diskussionen auch in ganz anderen Bereichen. Zum Beispiel wenn es um den Arbeitsschutz in Staaten mit schwachen Schutzstandards geht (Textilfabriken in Bangladesch). Dass sich die Verantwortung der Privaten nach ihrer jeweiligen Handlungsmacht bemisst, dürfte selbstverständlich sein.
P.S. Damit ergibt sich für Herrn Kren also kein Anspruch gegenüber Herrn Lobo, auch nicht für mich, die ich keinen Blog habe, gegenüber beiden Herren, ich könnte ja jederzeit einen Blog aufmachen….Reference
Dieser Absatz gehört sicher nicht in eine solche Charta – die aufgezählten Techniken sind an sich keine Gefährdung der Menschwürde!
Ein Mißbrauch könnte in der Tat zur Gefährdung führen, aber das war auch schon bei Hollerith-Karten der Fall.
Ich stimme Andrej K zu, dies liest sich wie eine Angstbestandsaufnahme, nicht wie eine Präambel einer nach vorne schauenden Charta.Reference
Die direkte Geltung gegenüber Privaten in Absatz 3 geht überhaupt nicht. Um darzustellen wieso:
Ich hätte das Recht gegenüber Sascha Lobo, dass er auf seinem Blog meine Texte veröffentlicht, weil Art 2 mir ein Recht auf freie Kommunikation und Art 3 mir ein Recht auf gleichberechtigte Teilhabe gegenüber Sascha Lobo (!) geben würde. Das müsste er umsetzen.
Wenn Sascha Lobo (oder irgendwer sonst) das für eine wirklich gute Idee hält, kann er ja diese Kritik auf seiner Webseite veröffentlichen, die hat ja doch etwas mehr Reichweite als mein Blog: http://bernhardkern.net/digitale-grundrechte-oder-denkt-ueberhaupt-noch-jemand-nach/
Sollte er das nicht tun, kann er ja noch mal überlegen, wie überlegt dieser ganze Entwurf ist…Reference
Zu Absatz 3, ersatzweise auch davor: Ich würde wie schon an anderer Stelle hier geäußert den Satz beginnen mit “Die Rechte und Pflichten …”. Ansonsten könnte schnell der Eindruck entstehen, dass die (ableitbaren) Pflichten nicht bindend sind. Damit auch zum Beispiel die Beschränkung von personenbezogene Datenspeicherung nicht verbindlich ist.
Gerade als Digital Charta ergibt sich an dieser Stelle die Frage WO ist der Geltungsbereich, EU, bzw. wann befindet sich ein Privater im Geltungsbereich und wie soll die Einhaltung von Pflichten durchgesetzt werden, wenn digitaler Geltungsbereich und tatsächliche Ansässigkeit differieren.
In der “realen” Welt erscheint es eindeutig, da ist es durch die territorialen Grenzen festgelegt. Mir erscheint es wichtig, hier entsprechend eine Definition eines “digitalen Raums Europa” zu versuchen. Private aus der “realen” EU sind automatisch Bestandteil. Möchten außenstehende in diesem Raum aktiv werden, sollte ihnen ein Zugang gewährt werden. Damit würde man ggf. auch eine Handhabe erhalten, um Pflichtverletzungen zu ahnden.
Das notwendige Konzept dafür wird aber etwas umfangreicher sein müssen, wobei die Grundarchitektur an unterschiedlichen Stelle diskutiert wird.Reference
Zum ersten Satz: Wenn die Würde des Menschen (WdM) unantastbar ist, dann gilt das immer und unter allen Bedingungen – denn sonst wäre sie nicht unantastbar.
Wie auch andere Kommentatoren plädiere ich daher für die Streichung des Zusatzes ‘auch im digitalen Zeitalter’.
Das Subjekt des zweiten Satzes “Sie” bezieht sich grammatikalisch auf die WdM.
Somit lautet der zweite Satz: Die Würde des Menschen muss Ziel und Zweck aller technischen Entwicklung sein und begrenzt deren Einsatz.
Auch diesen zweiten Satz würde ich streichen. Begründung:
Die WdM sollte das KRITERIUM für die Begrenzung des Einsatzes und der Rahmenbedingungen für die Verwendung bestimmter Techniken/Tools sein. Doch die aktuelle Formulierung drückt dies nicht.
Die WdM war noch nie das ZIEL und der ZWECK einer technischen Entwicklung. Mir ist keinerlei Forschung bekannt, die diese Aussage belegen könnte. Hingegen gibt es eine Fülle von Untersuchungen darüber, warum sich beim Menschen die Entwicklung und der Gebrauch von Werkzeugen/Technik im Vergleich zu anderen Spezies sehr rasant entwickelt hat. Etwas vereinfacht gesagt, dienten und dienen technische Entwicklungen immer dazu, sich das (Über-)leben zu erleichtern und das Zusammenleben in Gemeinschaften/Staaten zu organisieren: dies gilt auch heute noch: vom einfachsten Steinwerkzeug bis zur zukünftigen vernetzten Produktion und einer weltweiten Echtzeitkommunikation zwischen Menschen und Geräten. Dass so Manches, das heute für das ‘digitale’ Leben’ entwickelt wird, nur dazu dient Gewinne zu erzielen/zu erhöhen, steht auf einem anderen Blatt u. ist eine andere Diskussion.
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Zum ersten Satz: Wenn die Würde des Menschen (WdM) unantastbar ist, dann gilt das immer und unter allen Bedingungen – denn sonst wäre sie nicht unantastbar.
Wie auch andere Kommentatoren plädiere ich daher für die Streichung des Zusatzes ‘auch im digitalen Zeitalter’.
Das Subjekt des zweiten Satzes “Sie” bezieht sich grammatikalisch auf die WdM. Somit lautet der zweite Satz: Die Würde des Menschen muss Ziel und Zweck aller technischen Entwicklung sein und begrenzt deren Einsatz.
Auch diesen zweiten Satz würde ich streichen. Begründung:
Die WdM sollte das KRITERIUM für die Begrenzung/Rahmenbedingungen des Einsatzes bestimmter Techniken/Tools sein. Doch die aktuelle Formulierung drückt dies nicht aus.
Die WdM war noch nie das ZIEL und der ZWECK einer technischen Entwicklung. Mir ist keinerlei Forschung bekannt, die diese Aussage belegen könnte. Hingegen gibt es eine Fülle von Untersuchungen darüber, warum sich beim Menschen die Entwicklung und der Gebrauch von Werkzeugen/Technik im Vergleich zu anderen Spezies sehr rasant entwickelt hat (Paläoanthropologie, Evolutionsforschung u.v. a.). Vereinfacht gesagt dienten und dienen technische Entwicklungen immer dazu, sich das (Über-)leben zu erleichtern und das Zusammenleben in Gemeinschaften/Staaten zu organisieren; dies kann dann ggf. auch völlig neue Wege für die gesellschaftliche Weiterentwicklung eröffnen. Dies gilt vom sprichwörtlichen Steinwerkzeug bis hin zur zukünftigen vernetzten Produktion und einer weltweiten Echtzeitkommunikation zwischen Menschen und Geräten. Dass so Manches, das heute für das ‘digitale Leben’ entwickelt wird, vor allem dazu dient, Gewinne zu erzielen/zu erhöhen/wirtschaftliche Machtpositionen auszubauen, steht auf einem anderen Blatt u. ist eine andere Diskussion.
Direkte Geltung gegenüber Privaten finde ich sehr fraglich, sowas sollte von den Staaten einfach-gesetzlich ausgestaltet werden. Die Charta ist doch (bewusst) viel zu unbestimmt. Als Beispiel: Wenn die Charta Rechte “auf eine gleichberechtigte Teilhabe” und anderes enthält, kann ein Privater dann von einem anderen Privaten fordern, Teil seines digitalen “Clubs” zu werden?
Wie andere bereits anmerkten, hat der jeweils andere Private ja selbst Rechte aus dieser Charta (und anderen).Reference
Vielleicht hilft es, sich Private auch einmal als Akteure mit sehr unterschiedlicher Einflusssphäre vorzustellen. Sie z.B. als privater Nutzer eines Online Dienstes und dieser Dienstanbieter; beide sind Private. Sicher sind Sie mit mir der Meinung, dass dieser Dienstanbieter z.B. den Schutz ihrer persönlichen Daten gewährleisten sollte. Wenn es sich dabei um Google oder Facebook handelt, die mit nationalen oder euroäischen Regelungen nicht zu fassen sind, dann ist der Versuch des vorliegenden Charta Entwurfs, eine direkte rechtliche Bindung privater Akteure zu erreichen, ein Gebot, das sich aus der Globalisierung ergibt.
Ergänzung zu Würde (2) oder durch das Abschaffen von Bargeld und dessen Ersetzen durch digitalen Bezahlmöglichkeiten.Reference
Würde ? Nur eine Bemerkung zu Ursache und Wirkung aus der sozialen Praxis. Der geschriebene Gesetzestext einer sogenannten Sanktion im Sozialgesetz 2 verletzt die Würde eines Menschen nicht als Ursache. Sehr wohl aber die Wirkung oder Auswirkung davon. Die Halbierung einer sozialen Leistung führt (als Wirkung) zu; Kein Strom = keine Heizung = keine Telefon, WLan, keine Kommunikation, später und wieder als Folge zu Schulden, Schufaeintrag, Entzug Scheckkarte, Bankkarte und Kontokündigung und Auflösung. Fazit. Es gibt schon ein paar Gesetze mit denen die Würde des Menschen nicht offiziell angetastet wird, sehr wohl aber durch Wirkung, oder die Folgen, oder die Auswirkungen eines Gesetzes in der Praxis und im täglichen Leben.Reference
Grundsätzlich eine super und schon lange überfällige Charta, aber noch mit vielen aber und Fragezeichen. Ich schreibe einfach mal meine spontanen Gedanken. Definiere staatliche Stellen im Sinne einer Rang-Ordnung mit Weisungsbefugnis. EU mit Parlament und Kommission – Deutschland, und weitere 26 Staaten – Bundesländer in den Staaten – Stadtstaaten, Städte und Kommunen. Die digitale Charta gilt für alle diese staatlichen Stellen auf Augenhöhe? Und steht sie gegenüber oder über? Das EU-Grundgesetz, oder Vertrag von Lissabon, oder ähnliche Definitionen, das Grundgesetz von Deutschland, die Bayrische Verfassung bilden ja auch irgendwie eine Rangordnung und definieren Werte in unterschiedlicher Wortwahl. Fazit – ich denke, dass die in der Charta definierten Rechte über den staatlichen Stellen stehen sollen, genauso wie auch das Grundgesetz den Rahmen von neuen Gesetzen vorgibt.Reference
An sich ist es sinnvoll, dass einige Rechte auch gegen Private gelten sollen. Bei vielen der folgenden Artikel ergeben sich je nach Interpretation daraus aber sehr weitreichende Forderungen, die wohl nicht intendiert sind. Bedeutet das Recht auf freie Kommunikation (§2) gegen Private zum Beispiel, dass ein von Privaten eingerichtetes Forum nicht streng moderieren darf?
Der Absatz darf meiner Meinung nach keinesfalls Teil einer Charta sein. Vielmehr sollte eine Charta schon die rechtlichen Rahmenbedingngen vorgeben, um diesen “Ängsten” entgegenzutreten. Liest sich wie eine aktuelle “Angstbestandsaufnahme” am Beginn des 21.JahrhundertsReference
Die Aussage halte ich für richtig. Aber ich denke, dass das eher eine Feststellung ist als eine Forderung oder die Formulierung für ein Recht.Reference
Leider wird hier ein eine Fragestellung völlig ausgeklammert:
In wie weit wir die Würde des Menschen verletzt wenn er sich den Entscheidungen einer Maschine fügen muss?
Wir haben gesellschaftlicher Konsens das sich ein Autofahrer den Anweisungen einer Ampel beugen muss. Mit einem Automat über Urlaubsanträge zu sprechen, ein Mitarbeiter-Jahresgespräche zu führen oder eine Roboter-Amtsrichter empfänden die meisten Betroffenen als entwürdigend.
Muss einen Grenze gezogen werden ? Wenn ja Wo ?
@saschalobo: Dass betroffene VerkehrsteilnehmerInnen die Schaltlogik von Ampelanlagen kennen, möchte ich mal stark anzweifeln. Ebenso bin ich überzeugt, dass die jeweiligen Verkehrsleitstellen sich da auch nicht einfach so in die Karten schauen lassen würden. Es gibt übrigens einen eigenen Forschungsbereich zum Thema Verkehrsbeeinflussungsanlagen. Die Entscheidungslogik dieser Anlagen ist keinesfalls so trivial, wie es uns zunächst erscheinen mag.
Im Übrigen wurde die Diskussion zur Menschenwürdewidrigkeit von Ampelanlagen schon Mitte der 50er Jahre geführt, und zwar ernsthaft und auch innerhalb der Rechtswissenschaften. Die Diskussion lohnt es sich, an dieser Stelle zu rezipieren.
Das ist eine sehr gute Frage, und das schreibe ich natürlich vor allem deshalb, weil ich persönlich keine eindeutige, konkrete Antwort darauf parat habe. Wir müssen aber eine finden, also “wir” als Gesellschaft. Eine mögliche Grenzziehung könnte die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit sein. Wie eine Ampel funktioniert, dass begreift jeder schnell, erkennt also die Regeln dahinter und kann damit umgehen. Oder sie sogar umgehen, sowas gibt es ja auch, wenn ein Krankenwagen durchfahren muss, zum Beispiel. Die Ampel ist nachvollziehbar und im Notfall umgehbar. Die, sagen wir, Künstliche Intelligenz, mit der man vielleicht irgendwann verhandeln wird müssen – die ist völlig intransparent und kaum nachvollziehbar (in der Regel). Da könnte also eine rote Linie verlaufen – das ist aber nur ein Aspekt. Weitere Vorschläge sind gern gesehen.
Satz 1 steht im Grundgesetz, das im Unterschied zu diesem Thesenpapier bereits Verfassungsrang hat und sogar gerichtlich durchgesetzt wird.
Satz 2 ist ein massiver Eingriff in Freiheitsrechte. Menschenwürde muss keineswegs Zweck aller technischen Entwicklung sein. Wie ist es mit Bleistiften, Kaffeemaschinen, Autos: ist der Zweck des Automobiles die Menschenwürde? Hier könnte man jetzt ein Paper zur Dualität von Technik schreiben – jedenfalls sollte doch jeder frei darin sein, was er entwickelt. Man misst im Recht die Handlung – die wird dann begrenzt. Ich weiss wirklich nicht: wie werden hier Begriffe benutzt? Ist das juristisch (“Charta”), ein politisches Papier, zwölf Achtel Leitkommentar oder ein Haufen Tweets?
So geht es mir leider bei den meisten Absätzen hier.Reference
“Ziel und Zweck jeder technischen Entwicklung” ist eine extreme und extrem unrealistische Einschränkung in die Kreativität des Menschen – bin da also mit meinen Vorrednern einer Meinung!
Zu Satz 1: Das Grundgesetz gilt aber nur in der BRD, die Digitalcharta soll eine weitere Reichweite haben. Ich halte den Satz daher für sinnvoll.
Ihrem Kommentar zu Satz 2 kann ich nur zustimmen, technische Entwicklungen dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen, aber zu verlangen, dass jede Entwicklung der Würde des Menschen dient halte ich für zu weit gegriffen. Man denke nur an die lulz 😉
Man gestatte mir ein wenig Polemik zur Verdeutlichung: “Gefahren für die Gesundheit ergeben sich durch das Anbieten von Zigaretten oder Alkohol, durch zu enge Radstreifen, durch das Schalten von Ampeln in Reihen für Grüne Welle…” – Man sollte den Fokus besser weg von den Techniken hin zu den Auswirkungen durch deren Miß- oder Gebrauch formulieren: Benachteiligung in der Gleichstellung, Herabwürdigung von Würde, Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit, Verweigerung von Freiheit…Reference
Zu Satz 3: Die Gewährung von Rechten wird ohne Beachtung von Pflichten nicht gelingen. Unbedingt würde ich anregen zu prüfen, ob nicht eben diese Pflichten (die sich auch aus dieser Charta ableiten lassen) auch zu gelten haben. – Als Nichtjurist habe ich erhebliche Zweifel, ob die Formulierung der Geltendmachung stichhaltig ist. Das mögen geeigente Personen prüfen.Reference
Darüber hinaus: Die Veränderungen, die sich durch die “Digitalisierung” ergeben, stellen auch unsere Formen des Zusammenlebens grundlegend in Frage – also: den Menschen als einzelnen und damit die Menschenwürde, aber auch: die Menschen in ihrem Miteinander in Kommunikation, Interaktion, Zusammenarbeit & Zusammenleben.
Das bedeutet auch: Die Formen des Zusammenlebens – besonders des politischen – die wir aus der vor-digitalen Zeit geerbt haben, funktionieren nicht mehr richtig. Die Krise des Staates, die wir allenthalben beobachten, hängt direkt und unmittelbar mit den Chancen und Risiken der Digitalisierung zusammen.
Ergo: Möglicherweise müssen wir nicht nur darüber nachdenken, wie die bestehenden (und sich entwickelnden) politischen Strukturen sich auf die Digitalisierung einstellen und danach ausrichten müssen, sondern umgekehrt auch, welche neuen/anderen politischen Strukturen wir in einer digitalen Welt brauchen/uns leisten können/müssen.
Ist Massenüberwachung eine “neue Gefährdung”?
In Anbetracht von Stasi und Gestapo wäre es hier sinnvoller, auf die historischen Vorbilder zu verweisen und ganz klar von “Einschränkung der Geheimdienste” zu sprechen, denn nur so gelingt das.
Datenreichtum ist die neue Qualität der Gefährdung. Meiner Ansicht nach gebührt dem Grundsatz der Datensparsamkeit eine wichtige Stellung – personenbezogene Daten dürften grundsätzlich nicht erhoben werden, es sei denn eine (hinreichend gewichtige) Ausnahme trifft zu. Werden Daten erst einmal massenhaft erhoben, können sie faktisch beliebig genutzt werden.
Vor der Auswertung steht immer die Erfassung. Ein Recht, das die Verwendung von Daten im Nachhinein einschränkt (vorausgesetzt, man ist willens, unendlich viel Zeit und Geld zu investieren, um jeder – einzeln wenig aussagekräftigen – Datenspur nachzujagen), ist schön und gut. Wichtiger und wirksamer wäre ein Anrecht, bereits der Erfassung weitestgehend zu widersprechen.