Whistleblowerschutz für Verfassungsverteidiger

Jeder Bürger hat das Recht, Verfassungsverstöße öffentlich zu machen. Einen staatlichen Geheimschutz gegen das Recht gibt es nicht.

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One comment

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    Irene Latz says:

    Als 1968 Artikel 10 Grundgesetz eingeschränkt wurde, und Artikel 20 Absatz 4 ergänzt, hat man den Geheimdiensten eine große Tür geöffnet, und den Verfassungsverteidigern eine nur aufgemalte unechte Tür im Gegenzug gelassen. Wenn es noch Verfassungsverteidigung geben soll in der Zukunft, wenn wir überhaupt noch eine Chance haben möchten, geheim-gehaltenes Unrecht des Staates tatsächlich wieder zurück-zu-korrigieren, dann muss Artikel 20 Absatz 4 in Whistleblowerschutz für Verfassungsverteidiger konkretisiert werden, so zwingend, dass BGH und BVerfG keinen Auslegungsspielraum mehr haben zukünftig, und für den Zeugen Edward Snowden das deutsche Schutz-Angebot anordnen MÜSSEN.
    Wenn wir das nicht schaffen, glaube ich nicht mehr an rechtsstaatliche Korrektur nach gemeldetem staatlichem Unrecht,
    dann wird es für mich nie mehr Vertrauen in politische Repräsentanz geben: Freiheit / Rechtsstaat / aufrichtige Demokratie – ist dann alles nur Illusion!
    Für mich entscheidet sich unsere Verfassung, d.h. unsere Grundrechte, am Zeugenschutz für Edward Snowden.

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