Wahlen

Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.

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11 comments

  1. 3
    Georg Hopp says:

    Diesen würde ich zugunsten einer umfassenderen Definition streichen.

    “Der Zugang zu Diensten und Funktionen des öffentlichen Lebens darf nicht vom Zugang zu bestimmten Schlüsseltechnologien abhängen.”

    1. 1
      Ralf S says:

      Ihre Formulierung ist sehr treffend. Es sollte generell ein Recht auf ein “nicht-digitales” Leben festgeschrieben werden, nicht nur für Wahlen.

    2. 0
      H Müller says:

      Die Passage sollte man weiter fassen: Es geht um ein Diskriminierungsverbot von Menschen, die sich nicht digital engagieren wollen oder können. Ich würde mir wünschen, dass eine Charta ein Diskriminierungsverbot für “Analoge” vorsieht. So sollte bspw. Bei der laufenden Digitalisierung der gesundheitlichen Versorgung zukünftig weiter sichergestellt sein, dass auch Menschen ohne Zugang und ohne Nutzung von digitalen Verfahren eine Recht auf eine humane Krankenversorgung besitzen.

    3. 0
      Johannes Mirus says:

      Eigentlich ein überflüssiger Artikel. In den meisten Ländern Europas gilt das Prinzip der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Das umschließt auch den Zugang zur Wahl. (Ich verstehe allerdings den Willen, das Digitale noch einmal explizit herauszustellen.)

  2. 3
    ewrthg says:

    Das schließt Wahlcomputer oder andere unprüfbare Systeme weder aus noch schränkt sie ein. Um Grunde heißt es lediglich, dass man auch ohne Smartphone oder Internetanschluss wählen können soll.

    1. 1
      Steffen says:

      Sehe ich auch so. Ich würde mir ebenfalls einen klaren Ausschluss von Wahlcomputern wünschen – und allen anderen Methoden, bei denen a) der Wähler nicht sicher sein kann, dass auch tatsächlich gezählt wird, was er gewählt hat und b) keine jederzeitige Nachprüfung der ursprünglichen Stimmabgaben möglich ist.

  3. 2
    Wolf-Dieter Busch says:

    Nicht die Pflicht, sondern die Möglichkeit zu digitaler Wahl ist zu verbieten. Wahlergebnisse müssen durch jederzeitiger Nachzählung überprüfbar bleiben – ohne Einsatz von IT als „Blackbox“.Reference

  4. 1
    anonym says:

    Das klingt insbesondere in Verbindung mit Art. 1 (3) sehr nach Fortschrittsbremse, weil es so auch Private, also z.B. Vereine, an “analoge” Abstimmungsverfahren bindet. Da kann dann sogar die Doodle-Abstimmung über den Termin des nächsten Betriebsausflugs drunter fallen.

    Auch darüber hinaus kann dieser Ansatz langfristig gesehen eine Weiterentwicklung der Demokratie blockieren. Ansätze wie Liquid Democracy sind/waren sicher nicht der Weisheit letzter Schluss, haben aber einen wichtigen Mangel derzeitiger Abstimmungsverfahren angesprochen: Bei den meisten Wahlen kann ich mich derzeit als BürgerIn nur für Politik im Gesamtpaket entscheiden. Wenn mir die Digitalagenda von Partei A, das Wirtschaftsprogramm von B und die Außenpolitik von C zusagen, habe ich ein Problem und bin gezwungen, Kröten zu schlucken oder es ganz zu lassen. “Analoge” Lösungen wie das Kumulieren von Stimmen bei manchen Kommunal- und Landeswahlen sind da nur ein Tropfen auf den heißen Stein, ab einer gewissen Komplexität halte ich eine Weiterentwicklung des jetzigen Zustandes für nur noch digital machbar. Das ist natürlich Zukunftsmusik, da bei dem jetzigen Stand der IT-Sicherheit und der Verbreitung von digitalen Medien das Problem der Manipulation der Wahl bzw. des Ausschlusses von Bevölkerungsteilen besteht, aber das muss ja nicht ewig so bleiben.

    1. 0
      dms says:

      Ein guter Punkt, den Sie im ersten Absatz ansprechen. Ich hätte das auf öffentlichen Wahlen, Amtswege und gewisse essenzielle Lebensbereiche bezogen gesehen, aber das muss genauer spezifiziert werden. Vereine sollte das mMn nicht betreffen.

      Anderseits sehe ich es z.B. kritisch, wenn man Bankkonten nur noch online verwalten kann oder Mehrkosten anfallen, wenn man den analogen Weg wählt.

  5. 0
    Michael Graf says:

    Das ist etwas schwammig formuliert. Was genau sind denn “Wahlen und Abstimmungen” gemäß §14? Wenn ich als nicht-staatliche oder -behördliche Entität eine Abstimmung durchführe, soll ich dann dazu verpflichtet werden, Briefstimmen auszuzählen?

    Wenn diese Charta die Grundlage für die Rechte im digitalen Zeitalter darstellen soll, müssen schon mehr als Zweizeiler kommen.

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