(4) Teil- und vollautomatisierte Waffen dürfen weder erforscht, beworben, geplant, entwickelt, demonstriert, produziert, vertrieben, importiert, exportiert, durchgeleitet, durchgelassen noch eingesetzt werden. Dies erstreckt sich auch auf juristische Personen, welche mit innerhalb der Europäischen Union ansässigen juristischen Personen verbunden sind.
Sofern eine teil- oder vollautomatisierte Waffe in den Bereich der Europäischen Union gelangt, ist diese umgehend zu beschlagnahmen und zu vernichten.
Als teil- oder vollautomatisierte Waffe gilt im Sinne dieses Paragraphes alles, was geeignet ist, auf Distanz Schäden zu verursachen.
Vorschlag "Innere und äußere Sicherheit" von Reiner Kraus
Gesamt 4 Stimmen
4