[…]
(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen beim Zugang zu Gütern, Dienstleistungen, Wissen oder bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben diskriminiert oder benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.
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