Vorschlag "Freier Zugang" von Andreas

Digitale Freizügigkeit (statt “Freier Zugang”)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Nutzung aller Kommunikationswege und freie Wahl der Kommunikationsmittel zur Kommunikation mit anderen natürlichen und juristischen Personen, zur Kommunikation mit Gruppierungen natürlicher Personen sowie zur Nutzung von digital vermittelt angebotenen Diensten.

(2) Kommunikationswege in diesem Sinne umfassen die Transportebene von Daten im Internet, Übertragungswege für textliche, gesprochene und bildliche Nachrichten, sowie Interaktionskanäle für Benutzungs-Oberflächen.

(3) Kommunikationsmittel in diesem Sinne sind technische Endgeräte und Software-Programme zum Zugriff auf die Kommunikationswege.

(4) Jeder Mensch hat gleichen Anspruch auf diese Rechte gemäß Artikel 2 der UN-Menschenrechtscharta (Verbot der Diskriminierung).

(5) Die Freiheit der Wahl der Kommunikationsmittel ist von kommerziellen Anbietern durch offene Schnittstellen zu den Kommunikationswegen zu gewährleisten. Für staatliche Dienste oder für von Rechts wegen zu nutzende Dienste sind neben der Verwendung von offenen Schnittstellen zusätzlich die entsprechenden Kommunikationsmittel auf weitgehend allen technischen Plattformen unter offener Lizenz zur Verfügung zu stellen.

(6) Einschränkung dieses Rechts dürfen ausschließlich zur Wahrung höher gestellten Rechts oder zur Wahrung der Gleichheit und Freiheit des Kommunikationsverkehrs erfolgen, ausdrücklich nicht durch die Anbieter der Kommunikationswege, der Kommunikationsmittel, oder der Kommunikationsendpunkte.

(7) Niemand darf zur Wahrnehmung dieser Rechte aus Preisgabe seiner Identität oder Teilen seiner Identität gezwungen werden, sofern dies nicht gesetzlich notwendig ist, und auch dann nur nach dem jeweiligen Stand der Technik in so geringem Umfang wie nötig, zweckgebunden und zeitlich und räumlich am Zweck orientiert befristet.

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2 comments

  1. 0
    Andreas says:

    Begründung für die alternative Formulierung sind zwei Gedanken, die auf der re:publica am 9.5. andiskutiert wurden.

    1. Es sollen nicht nur bestehende Rechte aufgegriffen werden, sondern die Besonderheiten im digitalen Zeitalter herausgearbeitet und konkret bekräftigt

    Die Formulierung versucht, ausgehend von grundlegenden Gegebenheiten und Regelungen der realen Welt die Kernideen in die digitale Welt zu übertragen; hier Freizügigkeit bzw. auch Straßen- und Wegerecht, etwa “Der Gemeingebrauch umfasst bspw. den üblichen Straßenverkehr, die Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation oder das Verteilen von Flugblättern.” (https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fen-_und_Wegerecht), beachtenswert: “…Pflege zwischenmenschlicher Kommunikation…”.

    2. Es sollen nicht nur Einschränkungen formuliert werden, sondern auch Chancen begriffen

    Auf dem Podium wurde das Beispiel von Schulkindern genannt, die selbstorganisiert lernen wollen und dazu Infrastruktur wünschen.

    Das ist wünschenswert – Leitbild kann aber schlechterdings der Zustand in Grundschule und Kita sein, bei der der Wunsch nach sozialer Teilhabe zu massivem Druck und großer Not bei einzelnen Ausgegrenzten in Bezug auf die Besitz-Notwendigkeit an Endgeräten und bestimmten Diensten bestimmter Hersteller führt (“Android-Klassen” vs. “iOS-Klassen” etc.).

    Den Unternehmen ist kein Vorwurf zu machen, das Geschäftsmodell beruht auf der Bedürfniserzeugung “soziale Teilhabe” und dessen Befriedigung – diese in diesem Fall aber besonders bedrohten sozialen Elemente sollten eben geschützt werden um weiterhin zu existieren, nicht nur weil wir sie für uns als einzelne Menschen, sondern auch weil sie für eine offene und demokratische Gesellschaft konstituierend sind.

    Und schließlich: der Vorschlag hat weitreichende Implikationen. Die Formulierung soll bewußt zur Diskussion und zum Widerspruch Anlaß geben. Sie ist mit Sicherheit juristisch nicht ausgreift und auch von der Intention her weiterzudenken.

    Sie zielt darauf, den Kern der zu erhaltenden Rechte schärfer herauszuarbeiten.

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