Vorschlag "Arbeit" von Clara Fritsch

(4) Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ist unzulässig.
(5) Die offene optisch-elektronische und/oder offene akustisch-elektronische Überwachung der nicht öffentlich zugänglichen Teile des Betriebs, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers dienen, insbesondere in Sanitär-, Umkleide-, Pausen- und Schlafräumen, ist unzulässig. Die heimliche Überwachung ist in jedem Fall unzulässig.
(6) Ob und in welchem Umfang die Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und anderen Telekommunikationsdiensten auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, kann durch Kollektivvereinbarung geregelt werden.
(7) Die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern, vor allem sensible Daten wie politische Orientierung sowie Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften, dürfen unter keinen Umständen dazu verwendet werden, Arbeitnehmer auf sogenannte „schwarze Listen“ zu setzen und sie einer Überprüfung zu unterziehen oder sie von einer künftigen Beschäftigung auszuschließen.

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