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(2) Personengebundene Rechte an immateriellen Gütern erlöschen in der Regel mit dem Tod.

(3) Urheber immaterieller Güter können ihre Rechte zum Zweck der Daseinsvorsorge an die unmittelbaren Angehörigen und Versorgungsberechtigten vererben. Ererbte Rechte erlöschen spätestens 25 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Recht der Vererbung steht allein dem Urheber zu.

Begründung:
Ein Urheber soll von der Verwertung seiner immateriellen Schöpfungen seinen Lebensunterhalt bestreiten können, ebenso den seiner Familie. Es soll ihm möglich sein, eine Daseinsvorsorge für die unmittelbar Hinterbliebenen zu treffen. Das Interesse der Erben muss mit dem Interesse der Allgemeinheit ausgeglichen werden. Eine mehrfache Vererbung soll ausgeschlossen sein, ebenso Schutzfristen, die die Zeitspanne von einer Generation überschreiten. In der materiellen Welt ist ein Erbe typischerweise auch nach einer gewissen Zeitspanne verschlissen oder verbraucht, solange der Erbnehmer nicht seinerseits Zeit oder Ressourcen in den Erhalt oder die Weiterentwicklung investiert.

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