Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung frei und unbeobachtet zu leben.
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Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung frei und unbeobachtet zu leben.
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Würde das erweitern:
“Das Recht der Privatsphäre in der Wohnung ist unantastbar. Eine Informationsübertragung in die oder aus der Wohnung jeglicher Art ohne ausdrücklicher Einwilligung des Wohnungsinhabers ist unter Strafe verboten.”Reference
Das ist gar nicht mal uninteressant, da es auch sowas wie heimliche Berechtigungen für Apps, Sprachsteuerung usw. abdeckt.
Vorschlag:
“Die Wohnung ist ein Kernbereich des privaten Lebens. Informationsübertragung hieraus darf nur unter ausdrücklicher Einwilligung stattfinden”
“beobachtet” beschränkt es streng genommen auf (heimliche) Videoüberwachung. “belauschen” (Audio) muss eingeschlossen werden.
“mitlesen” und “kopieren” von Daten des Computers oder Datenleitung in der Wohnung besser auch explizit.Reference
Ich schlage vor: “frei von allen Arten vernetzter und/oder speichernder Sensoren, deren Installation nicht durch umfassend informierte, freie und fortwährende Zustimmung aller potentiell Betroffenen gedeckt ist”
Das deckt dann auch als “Modernisierungsmaßnahme” (Rauchmelder, Digitalzähler) oder etwa als normales Haushaltsgerät “mit Sprachsteuerung” getarnte Installation funkender Gerätschaften ab – und auch Gäste sollten informiert werden, wenn die Wohnung ihre Stimme aufzeichnet und zur Analyse weiterleitet.
Was ist mit meiner digitalen “Wohnung”? Also meinen privaten Daten und Logins etc., die ich potentiell auch außerhalb meiner Wohnung mit mir herumtrage?
Wieso wird bei manchen Paragraphen explizit angegeben, dass das Grundrecht im Rahmen spezieller Gesetze eingeschränkt werden kann, und bei manchen (wie hier) nicht? Die Einschränkung ist denke ich entweder immer oder nie erwähnenswert.
Wenn ein Gesetzesvorbehalt fehlt, macht dies deutlich, dass in das Grundrecht zunächst gar nicht eingegriffen werden soll.
Eine Einschränkung ist also nur dann möglich, wenn eine Kollision mit einem anderen Grundrecht vorliegt.
Bei einem Gesetzesvorbehalt hingegen wird dem Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt, wann ein einschränkendes Gesetz erforderlich ist.
Die private Wohnung beschreibt ja einen Schutzraum von besonderer Bedeutung für die private Lebensführung und die Entfaltung der Persönlichkeit. Und das in vielerlei Hinsicht.
Ich fände es wichtig und richtig, diesen Artikel zu erweitern um die genutzten Geräte (Smartphone, Computer etc.).
Während man früher die Wohnung und damit beispielsweise die Korrespondenz, die Akten, Tagebücher oder ähnliches besonders schützte, sollte das explizit für die Geräte (die den Zugang zu den Daten herstellen) auch gelten.
Schönes Beispiel: eine zur Feuerwehr aufgeschaltete Brandmeldeanlage wird durchaus vom Betreiber von außen digital je nach seinen Erkenntnissen geändert. Die Mieter werden darüber nicht einmal informiert.
Vielleicht lohnt es sich, den Grad der Privatheit von personenbezogenen Daten in Kategorien abzustufen. Nickname < Email < Klarname < Wohnort < Bewegungsprofile < Gespräche/Bilder/Ton usw.
Man könnte dann sagen, dass Daten, die diese Kernbereiche der privaten Lebensführung betreffen, unter besonderem Schutz stehen und eine besondere explizite Einwilligung oder so benötigen. Dann würden auch Hersteller von Apps vorsichtiger, sparsam mit Zugriffsrechten umzugehen, da sie, da sie sonst auch eine besondere (rechtliche) Verantwortung an den Tag legen müssen