Vorhandene Daten (z.B. selbst verfasste Beiträge in sozialen Netzwerken, eigene Daten, die in einer Cloud gespeichert sind, Daten auf mobilen Endgeräten etc.) werden im Todesfall der Erbmasse zugerechnet und dem jeweiligen durch Testament oder Gesetz bestimmten legitimen Erben in vollem Umfang und mit uneingeschränktem Verfügungsrecht zugänglich gemacht.
Gesamt 10 Stimmen
10