Schlussbestimmungen

(1) Die Auslegung der in dieser Charta enthaltenen Rechte obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof.

(2) Ausübung und Einschränkung der Rechte und Grundsätze dieser Charta erfolgen entsprechend Art. 52 EGC.

(3) Rechte und Pflichten aus dieser Charta gelten für alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der EU tätig sind. Die Festlegung eines Gerichtsstands außerhalb der EU ist unzulässig.

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10 comments

  1. 4
    zkf says:

    Was passiert, wenn ein Unternehmen keinen Gerichtsstand in der EU hat. Wird dann das Internet für das Unternehmen abgeschaltet?

  2. 1
    Andreas says:

    “Gebiet der EU” – Für eine Charta mit digitalen Rechten, insbesondere der Anwendung auf das Internet, scheint ein physisches Gebiet ungeeignet. Soll darunter auch ein Service fallen, der ohne Hauptsitz in der EU trotzdem in dieser Angeboten wird (erkennbar z.B. durch entsprechende Sprache, Länderkennzeichnung, Lieferbestimmungen o.ä.)?

    1. 0
      Timo says:

      Einige Fragen, die sich in diesem Zusammenhang für mich ergibt:
      Können Services, die sich nicht an die Regeln der Charta halten und von außerhalb des Geltungsbereichs angeboten werden, durch die Charta, den Europ. Gerichtshoft oder andere verboten bzw. gesperrt werden? Gibt es dann eine Art europäischer Firewall?

  3. 1
    manon says:

    Gilt das nur für die sehr sehr bösen bösen US-Internet-Unternehmen die Ihre Dienste in der EU anbieten oder soll das gängige Praxis zwischen allen Ländern werden? Ist gewünscht das Herr E. das ZDF in der Türkei verklagen kann weil der Sender dort zu erreichen ist? nein das kann ja keiner wollen!Reference

  4. 1
    Hella says:

    Überflüssig. Wem auch sonst sollte die Befugnis letztverbindlicher Auslegung zukommen als den Gerichten? Das ergibt sich bereits aus dem Gewaltenteilungsprinzip.Reference

  5. 0
    Prof. Dr Jürgen Knebel says:

    Wie für die Charta der Grundrechte in Art. 6 Abs.1 EUV das Rangverhältnis zum EUV und AEUV (nämlich Gleichrangigkeit) festgelegt worden ist, sollte wenigstens in der Digitalcharta in Art. 23 auch die Gleichrangigkeit mit den beiden EU-Verträgen geregelt werden. Andernfalls bestände die Gefahr der Nachrangigkeit, was unbedingt – insbes. bei Rechtsgüterabwägungen – vermieden werden muss. Also Vorschlag:” Diese Charta und die Verträge gemäss Art. 1 Abs. 1 EUV sind rechtlich gleichrangig” , also gleicher Wortlaut wie Art. 6 Abs. 1 Charta der Grundrechte. Natürlich wäre es noch besser und rechtssystematisch richtig, dies im EUV zu regeln, setzt aber ein aufwändiges Vertragsänderungsverfahren voraus.Reference

  6. 0
    Chris says:

    Diesen Part bitte bei der Blitzabstimmung im LIBE weglassen- sonst verwechseln Parlamentarier diesen Beta-Text mit einer echten Gesetzesinitiative.
    Oder wenigstens diesen Kommentar beilegen- Er ist ein Kanarienvogel. Wenn er nicht in der LIBE-Version auftaucht, wissen wir woran wir sind.
    In diesem Sinne: Piep, lieber Sascha!

  7. 0
    Hella says:

    Für S. 1 gilt das zu Art. 1 III dieses Entwurfs bereits Gesagte. Im Übrigen dürfte S. 2 in dieser undifferenzierten Formulierung unverhältnismäßig sein.Reference

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