Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.
Gesamt 0 Stimmen
0
Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.
(2) Elektronische Wahlverfahren entsprechen den Grundsätzen allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.
(3) Elektronische Wahlverfahren quittieren dem Benutzer die eigene Wahlentscheidung in nachvollziehbarer Weise.