Transparenz

(1) Die Informationen staatlicher Stellen müssen öffentlich zugänglich sein.

(2) Das Transparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, sofern diese über Informationen verfügen, die für die Freiheitsverwirklichung Betroffener von entscheidender Bedeutung sind.

Zu den Alternativvorschlägen

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(1) Die von staatlichen Stellen gespeicherten Informationen natürlicher und juristischer Personen müssen öffentlich und barrierefrei zugänglich sein. Die Verwendung der Daten muss dokumentiert werden und vom Bürger jederzeit nachvollzogen werden können.

(2) Die Zustimmung zur Nutzung der Daten muss widerrufen werden können.

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