Innere und äußere Sicherheit

(1)  Im digitalen Zeitalter werden innere und äußere Sicherheit auf neue Weise bedroht. Bei der Ausübung der Schutzverantwortung des Staates sind enge rechtsstaatliche Grenzen zu beachten.

(2)  Sicherheitsbehörden dürfen nicht auf durch Private erhobene Daten zugreifen. Ausnahmen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zulässig.

(3)  Eine anlasslose Massenüberwachung findet nicht statt.

(4)  Waffensysteme dürfen nicht vollautomatisiert eingesetzt werden.

Zu den Alternativvorschlägen

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Vorschlag "Innere und äußere Sicherheit" von Reiner Kraus

(4) Teil- und vollautomatisierte Waffen dürfen weder erforscht, beworben, geplant, entwickelt, demonstriert, produziert, vertrieben, importiert, exportiert, durchgeleitet, durchgelassen noch eingesetzt werden. Dies erstreckt sich auch auf juristische Personen, welche mit innerhalb der Europäischen Union ansässigen juristischen Personen verbunden sind.
Sofern eine teil- oder vollautomatisierte Waffe in den Bereich der Europäischen Union gelangt, ist diese umgehend zu beschlagnahmen und zu vernichten.
Als teil- oder vollautomatisierte Waffe gilt im Sinne dieses Paragraphes alles, was geeignet ist, auf Distanz Schäden zu verursachen.

Gesamt 4 Stimmen

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+ = Überprüfung ob Mensch oder Spambot.

Vorschlag "Innere und äußere Sicherheit" von David Müller

(5) Der Staat hat für den Schutz der Daten seiner Bürger zu sorgen, insbesondere jener Daten, über die er im Zuge seiner gewöhnlichen Tätigkeit Verfügungsgewalt ausübt.

(6) Sicherheitslücken in Softwaresystemen müssen veröffentlicht werden. Sie dürfen nicht mit Vorsatz in Softwaresysteme eingebaut werden.

(7) Vom Staat eingesetzte Softwaresysteme müssen sicher und quelloffen sein. Sie müssen regelmäßig auf ihre Sicherheit hin geprüft werden.

(8) Eine einzelne Stimme bei Wahlen darf nicht mehrfach aufgezeichnet werden. Dieses Verbot umfasst explizit auch temporäre Kopien im Zuge der gewöhnlichen Datenverarbeitung durch Softwaresysteme.

Gesamt 6 Stimmen

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