Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden. Diese Rechte müssen in Ausgleich gebracht werden mit nicht-kommerziellen Nutzungsinteressen.
Kategorie: Immaterialgüter
Vorschlag "Immaterialgüter" von Frank Havemann
Artikel 22 (Zugang zu Kulturgütern und Informationen)
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu digitalen Kopien wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke im Bestand von Bibliotheken, Archiven, Museen und öffentlichen Medienanstalten. Den Schöpfern solcher Werke wird die Schaffung weiterer Werke ermöglicht. Sie bestimmen, welche Rechte an ihren Werken sie sich vorbehalten. Verlage stellen den Nationalbibliotheken digitale Kopien von Publikationen für die Langzeitarchivierung kostenlos bereit.
(2) Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu digital bereitzustellenden Informationen, die für die Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen benötigt werden.
Begründung:
Der erste und der letzte Satz des ersten Absatzes implizieren zusammengenommen, dass digitale Kopien von Werken nicht mehr verwertet werden können. Ich denke, die Verwertung von digitalen Kopien publizierter Information verhindert es, die Möglichkeiten der neuen Technik für die Teilhabe aller an Kultur, Politik und Wissenschaft optimal zu nutzen. Sie muss daher überwunden werden, wenn man Teilhabe als Menschenrecht ernst nimmt.
Wenn Verwertung digitaler Kopien nicht mehr möglich sein soll und zunehmend Werke nur noch digital erscheinen, müssen ihre Produktion und Publikation anders finanziert werden. Die Produktion vieler wissenschaftlicher Werke wird mit öffentlichen Mitteln finanziert, wobei sich der Staat als Mäzen wenig in die Verteilung der Mittel einmischt, sondern dies der Selbsteuerung in den wissenschaftlichen Gemeinschaften überlässt. Ähnlich bei Filmen. Auch der belletristischen Literatur würden aufgeklärte zurückhaltende Mäzene (wieder) gut bekommen. Preise und Stipendien für Autoren gibt es schon heute. Als Mäzen muss nicht unbedingt nur der Staat auftreten. Die Kosten der Publikation sind vergleichsweise gering im Verhältnis zu den Produktionskosten. Sie müssten auch von den Mäzenen übernommen werden. Dann kann man sich Kopiersperren und ähnlichen Widersinn sparen. Es kommt einzig und allein darauf an, kreativen Menschen die Mittel in die Hand zu geben, weitere Werke zu schaffen.
Ausführliche Argumentation hier:
http://edoc.hu-berlin.de/docviews/abstract.php?lang=ger&id=43233
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(2) Personengebundene Rechte an immateriellen Gütern erlöschen in der Regel mit dem Tod.
(3) Urheber immaterieller Güter können ihre Rechte zum Zweck der Daseinsvorsorge an die unmittelbaren Angehörigen und Versorgungsberechtigten vererben. Ererbte Rechte erlöschen spätestens 25 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Recht der Vererbung steht allein dem Urheber zu.
Begründung:
Ein Urheber soll von der Verwertung seiner immateriellen Schöpfungen seinen Lebensunterhalt bestreiten können, ebenso den seiner Familie. Es soll ihm möglich sein, eine Daseinsvorsorge für die unmittelbar Hinterbliebenen zu treffen. Das Interesse der Erben muss mit dem Interesse der Allgemeinheit ausgeglichen werden. Eine mehrfache Vererbung soll ausgeschlossen sein, ebenso Schutzfristen, die die Zeitspanne von einer Generation überschreiten. In der materiellen Welt ist ein Erbe typischerweise auch nach einer gewissen Zeitspanne verschlissen oder verbraucht, solange der Erbnehmer nicht seinerseits Zeit oder Ressourcen in den Erhalt oder die Weiterentwicklung investiert.