Gleichheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphäre. Es gilt das in der Europäischen Grundrechte-Charta formulierte Diskriminierungs-Verbot.

(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen vom Zugang zu Gütern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.

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Vorschlag "Gleichheit" von Robert Märtin

[…] (2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen beim Zugang zu Gütern, Dienstleistungen, Wissen oder bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben diskriminiert oder benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.

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Vorschlag "Gleichheit" von E Schauermann

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphäre. Es gilt das in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegte Diskriminierungsverbot.

(2) Die Verwendung oder Nichtverwendung von automatisierten Verfahren darf nicht nach sich ziehen, dass Individuen oder Gruppen im Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen oder in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.

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