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Kategorie: Allgemein
Umgang im Todesfall
Vorhandene Daten (z.B. selbst verfasste Beiträge in sozialen Netzwerken, eigene Daten, die in einer Cloud gespeichert sind, Daten auf mobilen Endgeräten etc.) werden im Todesfall der Erbmasse zugerechnet und dem jeweiligen durch Testament oder Gesetz bestimmten legitimen Erben in vollem Umfang und mit uneingeschränktem Verfügungsrecht zugänglich gemacht.
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Erziehung
Kinder brauchen besonderen Schutz. Sie sind allen digitalen Einflüssen ungebremst ausgeliefert. In der Kindererziehung ist ein absolut verantwortliches Umgehen mit dem Medium lebenswichtig. Kinder haben ein absolutes Vorrecht auf freie Entfaltung ihrer menschlichen Möglichkeiten, die nur durch Spielen und freie Phantasie gewährleistet ist. Ein zu früher Umgang mit der Digitalisierung schon im Babyalter bis zum Schuleintritt ist entwicklungs- und gesundheitsschädigend.
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Kulturerbe
Lokales und globales Kulturerbe ist gegen Verlust zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen ist die umfassende digitale Sicherung umgehend zu beginnen und voranzutreiben. Dies ist soweit möglich mit Öffentlichmachung zu verbinden.
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Whistleblowerschutz für Verfassungsverteidiger
Jeder Bürger hat das Recht, Verfassungsverstöße öffentlich zu machen. Einen staatlichen Geheimschutz gegen das Recht gibt es nicht.
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Weiterhin Recht auf eine analoge Welt
Jedem Bürger sollten in allen Lebensbereichen auch weiterhin analoge Wege offenstehen. Diese sind auch im Hinblick auf mögliches Zusammenbrechen der digitalen Welt aufgrund terroristischer Akte, politischer Eigenmächtigkeiten einzelner Staaten oder (energie-)technischen Versagens von nicht unerheblicher Bedeutung.
(1) Alle wichtigen Behördengänge und Wahlen müssen auch weiterhin für jeden Bürger analog zu erledigen sein.
(2) Die Möglichkeit des Bezahlens mit Bargeld bleibt für die normale Grundversorgung und den Alltag des Bürgers bestehen. Jeder hat das Recht und die Pflicht, Bargeld für den Fall des Zusammenbrechens der digitalen Welt zur Seite zu legen. Die Bürger müssen weiterhin die Gelegenheit haben, Bankgeschäfte analog und unter Beratung von Vertretern der Geldinstitute erledigen zu können.
(3) In jedem größeren Ort soll es ein Mediencenter (bisher z.B. Stadtbibliothek) geben, das neben öffentlichem Zugang zur digitalen Welt die wichtigsten Zeitungen und Publikationen auch nach wie vor analog anbietet.
(4) Allgemein gebräuchliche Haushaltsgeräte dürfen nicht ausschließlich mit Internetzugang funktionieren. Funktionen z.B. von sog. „intelligenten Haushaltsgeräten“ müssen von jedem Bürger, der sie nicht nutzen möchte, jederzeit und ohne großen Aufwand abgeschaltet werden können. Händler müssen dabei beratend und ggf. unterstützend tätig werden. Jeder Kunde muß eine gedruckte Betriebsanleitung erhalten, falls er dies wünscht.
(5) Wer aufgrund von weltanschaulichen, religiösen oder gesundheitlichen Gründen (z.B. Strahlen) oder weil er sich im Umgang mit den neuen, sich immer schneller entwickelnden Technologien schwer tut, die digitale Welt nicht oder nicht in dem möglichen Umfang nutzen möchte oder kann, darf nicht benachteiligt werden. Es stehen für jeden leistbare Förder- und Weiterbildungsmöglichkeiten bereit.
(6) Bürger erhalten Instruktionen für ein Verhalten im Falle des Zusammenbrechens der digitalen Welt. Diese Vorsorgemaßnahmen müssen auch Teil des staatlichen Lehrplanes sein.
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Umweltverträglichkeit und Gesundheit
Auch die digitale Welt achtet auf eine größtmögliche Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit.
(1) Die für die Nutzung der digitalen Welt häufigsten Geräte wie Mobiltelefone, Tablets, Laptops etc. sind im Interesse der Abfallvermeidung und Schonung globaler Ressourcen von den Herstellern so zu fertigen, daß sie möglichst lange halten, kostengünstig reparabel, leicht nachrüstbar und gut recycelbar sind. Der Gesetzgeber hat dies zu kontrollieren. Eine staatliche Verbraucherstelle berät kostenlos und nimmt Beschwerden von Bürgern entgegen.
(2) Die Bürger sind, was Strahlenbelastung durch die digitale Welt betrifft, aufzuklären und müssen informiert werden, wie sie sich schützen können. Das gilt insbesondere für das Wohl Minderjähriger.
(3) Im Interesse der seelischen und körperlichen Erholung hat jeder Bürger das Recht auf Zeiten vollkommener Unerreichbarkeit. Dies gilt insbesondere für Zeiten außerhalb der Arbeit, für die Nachtruhe und für den Urlaub.
(4) Über UNESCO-Welterbestätten, nationalen Kulturdenkmälern, Naturschutzgebieten, Kur- und Erholungsgebieten sind Drohnen verboten. Ausnahmen bedürfen einer Sonderregelung.
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Schlussbestimmungen
(4) Rechte und Pflichten aus dieser Charta gelten für alle Privatpersonen, die wohnhaftig in Europa sind. Die Festlegung eines Gerichtsstands außerhalb der EU ist unzulässig.
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Mensch und Maschine
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf seinen Körper, seine Unversehrtheit und seine Gesundheit.
(2) Jeder Mensch darf über seinen Körper frei bestimmen. Ein Mensch bleibt bis zu seinem letzten Gedanken ein Mensch.
(3) Die Psyche eines Menschen darf nicht kopiert oder ohne Möglichkeit der Interaktion mit der physischen Welt simuliert werden.
(4) Jeder Mensch hat die gleichen Ansprüche auf Unterstützung seines körperlichen Wohlbefindens und seiner Gesundheit durch Maschinen und andere Hilfsmittel.
(5) Niemand darf aufgrund seines Körpers oder seiner Gesundheit benachteiligt werden.