Art. 9 (Wahlen)

Das Recht, an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an die Nutzung digitaler Medien gebunden werden.

Gesamt 119 Stimmen

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6 comments

  1. 0
    Heiko Moser-John says:

    Es darf auch auf keinen Fall dazu kommen Wahlen überhaupt für überflüssig zu halten. Stichwort: post-voting society. Nach dem Motto: das System weis sowieso alles über uns, also auch wen wir wählen werden, warum also noch solche Umstände machen und Wahlen veranstalten?

  2. 0
    Peder Iblher says:

    Ist eine Wahlmaschine ein digitales Medium? Nicht, dass ich etwas gegen den Ausschluss dieser Wundertüten hätte, ich weiß nur nicht, ob das die Idee war.

  3. 0
    Helga Nitsche says:

    Der Satz ist unbestritten richtig, aber da gibt es doch noch eine Menge weiterer Punkte, die zu berücksichtigen sind. Ich sehe eine Tendenz in der öffentlichen Verwaltung (und vielleicht auch woanders), die Nutzung digitaler Medien allgemein vorauszusetzen und dabei Menschen, die diese nicht nutzen, zu benachteiligen. Ich denke beispielsweise auch an Bewerbungsverfahren. Diese Bedenken werden nicht mit Artikel 13 abgefangen.

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