Art. 8 (Sicherheit informationstechnischer Systeme)

Die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und Infrastrukturen ist sicherzustellen und angemessen technisch und organisatorisch zu gewährleisten.

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2 comments

  1. 0
    Ulrich Haas says:

    Formulierungsvorschlag:
    Die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und Infrastrukturen ist sicherzustellen.

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