Art. 6 (Transparenz)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen. Der Schutz insbesondere personenbezogener Daten ist zu gewährleisten. Das Transparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Hinweisgeber, die Informationen über Fehlverhalten einer Organisation offenlegen, sind angemessen zu schützen.

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6 comments

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    Gerald Acker says:

    Ich möchte zwei Punkte ansprechen: Recht auf Informtion über automatisierte Systeme und als ein Sonderfall davon die Tarnung und Vermenschlichung. Ich sehe hier das Transparenzgebot verletzt.
    Zur Transparenz gehört nicht nur der Zugang zu Information, sondern dass ich stets weiß, ob ich mit einem Menschen oder einem automatisiertem System kommuniziere und dass ich auch darüber informiert bin, ob automatisierte Systeme Entscheidungen treffen, die mich berühren.
    Ich glaube, es gibt einen Anreiz das zu verbergen, eine Tendenz zur Maskierung, zur Tarung und Täuschung.
    Das beginnt schon damit, dass automatisierte Systeme gerne mit menschlichen Attributen versehen werden, z.b. In dem man ihnen ein Gesicht gibt oder ihnen Kleidungsstücke anzieht oder ihnen menschliche Vornamen gibt. Mich beunruhigen solche Tarnungen sehr, weil ich das Gefühl habe, dass ihre Wirkung letztlich sehr viel weiter reicht, als es im ersten Moment den Anschein hat und letztlich auch unsere Kommunikation untereinander und unser Selbstverständnis und unser Zusammenleben in einer Weise verändert, die uns als Individuum und als Gesellschaft schadet.

    1. 1
      Peder Iblher says:

      Das finde ich interessant. Ähnlich war einmal mein Gedanke, dass Videokameras im Betrieb mit einer roten Leuchte kenntlich gemacht werden müssen.

  2. 1
    Helga Nitsche says:

    Zu Satz (1): Der Schutz insbesondere personenbezogener Daten ist zu gewährleisten: dies steht auch im folgenden Artikel 7.1.

    Zur Formulierung im nächsten Satz: Das Tranparenzgebot gilt auch gegenüber Privaten, die…. Muß es nicht heißen: …’für Private, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.?
    Zu Satz (2): Hinweisgeber… sind angemessen zu schützen. Was bedeutet ‘angemessen’? Vielleicht wäre besser ‘grundsätzlich’.

  3. 0
    Julian Kaiser says:

    Ich schlage einen weiteren Absatz vor:
    “(4) Nichtmenschliche, automatisierte Kommunikationspartner müssen vor Beginn der Kommunikation eindeutig als solche erkennbar sein.”

  4. 0
    Peder Iblher says:

    „… gilt auch gegenüber Privaten …“ ist bisschen sehr umgangssprachlich, korrekter wäre „privaten Institutionen“.

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