(1) Jeder Mensch hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
(3) Betreiber öffentlicher Diskursräume tragen Verantwortung für den Schutz der Meinungsfreiheit. Sie haben die Beachtung der in dieser Charta aufgeführten Grundrechte und Pflichten nach Maßgabe der Gesetze zu gewährleisten.
betreffend Punkt 3: Die Betreiber eines öffentlichen Diskursraumes haben nicht immer das Interesse die Meinungsfreiheit zu wahren, bzw. Leitlinien zur Eindämmung von z.B “hatespeech” zu entwickeln und durchzusetzen. Des weiteren stellt sich die Frage, an welcher Gesetzgebung solche Normen der Meinungsfreiheit und die relativ dünne Trennlinie zwischen Meinungsfreiheit und “hatespeech”, Verleumdung usw. festgemacht wird, da wir es in öffentlichen Diskursräumen mit Multinationalen Unternehmen zu tun haben und sich die Gesetzgebung in den Oben genannten Punkten zwischen verschiedenen Staaten stark unterscheidet. In diesem Punkt halte ich es für überaus sinnvoll, mithilfe von Juristen und Sachkundigen eine kommentierte Version dieser Charta zu verfassen, eine allgemeine Auslegung, welche zwar von den einzelnen Akteuren akzeptiert, jedoch aber nicht staatlich erarbeitet werden muss. So könnte man eine internationale Uniformität in der Auslegung dieser Charta gewährleisten.
Eine Grundrechte-Charta muß eigenständig, in sich geschlossen sein. Eine Einschränkung durch nicht näher definierte Gesetze, die noch nicht einmal rechtstaatlich und/oder demokratisch zustande gekommen sein müssen, ist schlichtweg lächerlich. Es entwertet die Charta völlig. Hier haben sich die Autoren nicht getraut, über ihren eigenen (politischen) Schatten zu springen.
„In sich geschlossen“ würde bedeuten, dass alle einzelnen Details unverrückbar benannt werden müssten, die aber in einer Grundrechtecharta nichts zu suchen haben. Was z.B. in Deutschland als Volksverhetzung gilt, mag anderswo geduldet werden. Insofern ist der Passus wohl notwendig und auch üblich („Das Nähere regelt ein Gesetz.”) Nationale Gesetze müssen sich dann wiederum an allen möglichen Grundrechten, Verträgen etc. orientieren, weshalb ja z.B. die Polnische oder Ungarische Regierung auch gerade Zoff mit der EU haben.
Was ist mit Maschinen-Antworten aus KI oder Kommunikationsprogrammen Stichwort bots. und freier Meinungsäußerung?
Der Begriff Meinungsfreiheit kann nicht rechtlich bestimmt werden und ist nicht nur in dem Artikel sondern generell widersinnig oder absurd.
Das as in Absatz2 zu bezeichnen wäre, muß mindestens als “Meinungsäußerungsfreiheit” bezeichnet werden und dann wird klar, dass dieser ganze Artikel zu einem Zensurerlaubnisparagraphen wird in dem in Absatz 1 steht “Eine Zensur findet nicht statt” und in Absatz (3) sind Betreiber einer Internetplattform diejenigen, die für die Einhaltung der Rechte und Gesetze der nicht von Ihnen verfaßten Meinungsäußerung im Rahmen der Gesetz Geähr listen müssen.
Diese Plattform verstößt in Duktus und Intention der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Werteordnung des Grundgesetzes und mißbraucht das Recht der freien Meinungsäußerung gem Art. 5 (1) G um die unveräußerlichen Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland z.B. des Art. 5 (1) mit Zensur zu belegen. Die verantwortlichen Initiatoren und Betreiber der Seite sollten sich schleunigst um eine bundesverfassungerichtliche Klärung hinsichtlich des Grundrechtsmißbrauch gem. Art.18 GG bemühen und solange die Seite aus dem Netz nehmen.
Wenn die Würde des Menschen unantastbar ist, warum kommt es dann trotzdem im Internet so häufig vor, dass Menschen ohne Grund beleidigt und verletzt werden?
Meiner Meinung nach, liegt es zum Teil an der Falschinterpretation bzw. der Nicht Vollständigkeit dieses Artikels. Meinungsfreiheit ist auf jeden Fall wichtig, jedoch sollte es Grenzen geben, denn viele Menschen beim Verletzen anderer meinen : “Es gilt doch Meinungsfreiheit. ”
Vielleicht könnte man noch zusätzlich zu dem Artikel hinzufügen, dass Meinungsfreiheit nur gilt, solange die Würde des Menschen bei der Äußerung der Meinung nicht verletzt wird und die Meinung neutral formuliert ist.
Hier wäre zu überlegen, den digitalen Raum zu konkretisieren – ist es ein internationaler Raum wie die Hohe See bzw. gibt es exklusiv nationalstaatlich geregelte Sub-Räume (.nationendomains?)?
Dann könnte man auch auf die Flaggenwahl in Bezug auf geltende Regeln zurückgreifen, wenn man sich in der digitalen Welt bewegt. Generell ist zu sagen, dass eine klare Definition der “Digitalen Welt” noch ausständig ist… das wäre aber wichtig für die Gültigkeit dieser charta…
Ich würde hier gern die Frage nach der Anonymität stellen. Wenn ich meine Meinung nur unter Preisgabe meiner IP-Adresse oder meines Internet-Personalausweises äußern darf, ist dieses Recht in vieler Hinsicht relativ. Ich weiß, wie schwierig und kontrovers Anonymität, Pseudonymität und Verschlüsselung gesehen werden (Mr. Cameron wollte ja z.B. WhatsApp verbieten, weil er da nicht mitlesen kann). Aber das Pendel schlägt zzt. doch deutlich in Richtung Privacy by Default und Anonymität als Grundbedingung für die freie Meinungsäußerung. Man erinnere sich: „If XY is a crime, only criminals will have XY.“ Und so lange ist es auch in Deutschland nicht her, dass man … okay, ihr habt mich verstanden.
Satz 1 sollte klarer und einfacher formuliert werden, etwa: ‘Das Recht auf freie Meinungsäußerung jedes Menschen darf insbesondere nicht durch Zensur eingeschränkt werden’.
Zu überlegen ist, ob dies nicht sowieso gilt und gar nicht extra erwähnt werden muß.
Zu 1.: zitiere ich meine Kritik zu Art. 3 (1):
“Zu 1.: gleichberechtige Teilhabe sehe ich nicht bei Webseiten oder andersartigen Diensten/Angebote die privaten Personen gehören. Wenn ich einen Blog betreibe, will ich das Recht haben andere an der Teilhabe auszuschließen. Ausnahmen sehe ich höchstens bei monopolistischen Angeboten.”
Zu 2.: Es gibt im Internet keine allgemeinen Gesetze. Das mag weniger eine juristische als meine persönliche Meinung sein, aber die Internationalität des Internet ermöglicht es nicht nationale oder EU Gesetze auf den digitalen Raum auszuweiten.
Zu 3.: Siehe Kritik zu 1.
Du ersparst mir das Schreiben.
zu P1: ich sehe es genauso
zu P2: Dieser Punkt bietet sehr viel Freiraum zur Auslegung. Eigentlich etwas zuu schwammig.