(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphäre. Es gilt das in der Europäischen Grundrechte-Charta formulierte Diskriminierungs-Verbot.
(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen vom Zugang zu Gütern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.
Die barrierefreie Zugänglichkeit (User Accessibility) sollte deuttlich benannt sein.
(3) die Zugänlichkeit durch digitale Barrierefreiheit in Anlehnung an Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention muss gemäß einheitlichen Standards (WCAG) erfüllt sein
Zu 1.: gleichberechtige Teilhabe sehe ich nicht bei Webseiten oder andersartigen Diensten/Angebote die privaten Personen gehören. Wenn ich einen Blog betreibe, will ich das Recht haben andere an der Teilhabe auszuschließen. Ausnahmen sehe ich höchstens bei monopolistischen Angeboten.
Wo ich 1. zustimme ist die Rechtfertigung der Netzneutralität.
Zu 2.: Ebenso muss das Recht bestehen dass Menschen, die wegen Bedenken an automatisierte Verfahren zB aus Datenschutzgründen nicht nutzen, ebenso ausgeschlossen werden.
Die Gleichheit in allen Lebenslagen, wie auch in der digitalen Welt muss neben der Menschenwürde gewährleistet werden. Ein Mensch sollte nicht von automatisierten Vorgängen beschränkt und bestimmt werden. Doch wie soll die Gleichheit in der digitalen Sphäre geschützt sein, wenn dies nicht einmal im realen Leben zuverlässig passiert?
Zu 1) Hier sollte meines Erachtens 1. das Recht auf eine analoge Existenzweise bzw. Lebensführung für alle Menschen auch unter digitalisierten gesellschaftlichen Bedingungen, 2. die völlige Gleichberechtigung von analogen und digitalisierten Lebensweisen und 3. die freie Wahl zwischen beiden Formen garantiert werden.
Zu 2) Entsprechend Abs.1 müsste es nun etwa heißen, dass die Wahl einer analogen oder einer digitalisierten Lebensweise zu keiner Benachteiligung in der jeweils anderen Sphäre führen darf.