Jeder Mensch hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Es beinhaltet das persönliche Recht auf Nichtwissen.
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Jeder Mensch hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Es beinhaltet das persönliche Recht auf Nichtwissen.
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Nochmal der Rückgriff auf das GG – hier Artikel 5:
“(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.”
Damit ist jede Art von Kommunikation und Information bereits als Grundrecht verankert.
Und weiter:
“(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”
Und damit ist auch das Recht auf Vergessen bereits verankert – insbesondere mit Art1 1 GG. Und die EU-DSGVO fordert dies ja längst.
Wie im klassischen Recht bleibt, dass niemand das Recht hat, sich auf Nichtwissen zu berufen, wenn er gegen Grundsätze und Regeln verstößt.
Ist der Satz ‘Es beinhaltet das persönliche Recht auf Nichtwissen’ negativ auszulegen? D.h., gibt dies ein Recht, nicht im der digitalen Welt als Person zu existieren, d.h. “auszusteigen”?
Also: Nichtwissen im Sinne von “Ich will nicht von Informationen belästigt werden” oder “Ich will nicht in der digitalen Welt als Person auftreten”. Verwirrend.
Vielleicht anders: Ein digitales Persönlichkeitsrecht.
“Jede natürliche Person hat das Recht auf Selbstbestimmung über ihre digitalen Daten. Das Recht an persönlichen Daten kann nicht übertragen oder eingeschränkt werden.”
Der freie Zugang zu den Archiven wäre ebenso zu integrieren:
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
Welche Informationen und Kommunikationsmittel/ -Kanäle sollen frei sein? Bitte konkretisieren!
Entscheidende Merkmale des Informations- und Kommunikations-Verhaltens im digitalen Zeitalter sind m.M.n. (neben Fragen der Zensur – daher „freie“) auch die innere Zensur durch das Gefühl des Beobachtetwerdens. Vorschlag daher: „Jeder hat ein Recht auf freie, unbeobachtete Information und Kommunikation.“
Vorschlag: Ergänzung in Satz 2. ‘Es beinhaltet auch das persönliche Recht auf Nichtwissen’