(1) Die Auslegung der in dieser Charta enthaltenen Rechte obliegt in letzter Instanz dem Europäischen Gerichtshof.
(2) Jede Einschränkung der Ausübung der hier anerkannten Rechte muss gesetzlich vorgegeben sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und den Wesensgehalt dieser Rechte achten. Es gelten im Übrigen Artikel 52 bis 54 der EGC.
Gesamt 108 Stimmen
108
Ich bin versehentlich auf die Schaltfläche (Pfeil nach oben) gekommen und würde sofort mit einer Ja-Stimme eingestempelt. Zurücknehmen ist nicht möglich. Neim-Stimmen sind nicht möglich.
Was ist das? Ein Trick?
Das versehentliche Klicken auf den Pfeil nach oben ist mir auch passiert. Ich unterstelle keinen Trick, aber plädiere auch dafür, entweder das Votum zurücknehmen zu können oder den Benutzer _vor_ dem Klicken besser über die damit verbundene Abgabe eines Votums zu informieren. In diesem Sinn müssen wohl alle bis zu einer entsprechenden Umsetzung abgegebenen Stimmen für jeden Artikel dieser Charta in einem etwas kritischen Licht gesehen werden.
Die Formulierung des Art. 18 ist für Juristen erstaunlich ungenau. Abs. 1: wenn vom “Europäischen Gerichtshof” gesprochen ist, lässt sich zwar vermuten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemeint ist. Es könnte aber auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein.
Abs. 2: “EGC” ist vermutlich die – nicht allgemein übliche – Abkürzung für die Charta der Europäischen Grundrechte.
Zustimmung.
Ergänzende Bemerkung: selbst die großen Suchmaschinen sowie Wikipedia finden zur Abkürzung EGC nicht oder nicht ohne weiteren Kontext einen Zusammenhang mit der Charta der Europäischen Grundrechte. Ausschreiben wäre daher sicher sinnvoll.
Grundrechte sind per Definition universal. Es ist unverständlich, warum ein institutionell nicht unumstrittenes Gericht bzw. die EU hier Deutungshoheit erlangen sollte.