Art. 16 (Immaterialgüter)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften.

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die aus der Schaffung und Verbreitung von immateriellen Gütern erwachsen. Dies muss in Ausgleich gebracht werden mit den Interessen der Allgemeinheit, dem technischen Fortschritt und den kreativen Prozessen in Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst.

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2 comments

  1. 0
    gh says:

    Es sollte klargestellt sein, dass das Recht auf kulturelle Teilhabe und der Verbreitung von Wissen und Information im Stufenbau über den Immaterialgüterrechten der Einzelnen steht und diese nur eine zeitlich begrenzte Ausnahme dazu darstellen.

  2. 0
    Helga Nitsche says:

    Hier sollen verschiedene, teils konkurrierende Interessen (Recht auf Information, Rechte an (freien) Gebrauch von Literatur, Kunst etc. einerseits und Urheberrechte bzw. Rechte an geistigem Eigentum, etc. andererseits) behandelt werden? Die beiden Sätze bilden die Problematik m.E. nur ungenügend ab. U.a. sind nicht alle betroffenen Rechte individuell (Jeder Mensch..). Es kann auch Gruppenrechte geben.

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