Art. 12 (Pluralität und Wettbewerb)

(1) In der digitalen Welt sind Pluralität und kulturelle Vielfalt zu fördern.

(2) Interoperabilität und offene Standards sind zu fördern und zu bevorzugen.

(3) Marktmissbräuchliches Verhalten ist wirksam zu verhindern.

Gesamt 89 Stimmen

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4 comments

  1. 1
    KM says:

    Zu 1.: Eine “Förderung von Pluralität und kulturelle Vielfalt” ist kein Grundrecht, sondern eine spezifische (linke) Weltanschauung. Wenn Freiheit, Meinungs- und Rezipientfreiheit und Gleichheit garantiert sind, sind plurale und kulturell vielfältige Gesellschaften möglich. Der Satz ist überflüssig.

  2. 0
    Stefan Herwig says:

    Es fehlt hier leider der Wichtige Wirtschaftspolitische Grundsatz der sogenannten funktionierenden Märkte. Die digitalen Märkte versagen gleich mehrfach, und dieses Marktversagen (ein feststehender ökonomischer Begriff, übrigens) strahlt gleich in mehrfacher Richtung auf die im Hintergrund der Digitalcharta stattfindenden multiplen Problembereiche ab, und bedingt diese.

    Ebenfalls ist nicht nur auf Marktmacht zu schauen, sondern auch die anderen (drei!) Prinzipien des Marktversagens.

    Leider also auch in der Überarbeitung nicht zufriedenstellend.

  3. 0
    Anonymous says:

    Zu 1.: Warum? Es sollte Rückzugsorte außerhalbt dieser Charta geben für den Fall dass die Charte in ihrem Vorhaben scheitert, jedem fair eine Plattform zu bieten. Ich sehe (1) als eine Möglichkeit, auch diese Rückzugsorte für Minderheiten anzugehen.

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