(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien und gleichen Zugang zu Kommunikations- und Informationsdiensten, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen.
(2) Dieser Zugang ist flächendeckend, angemessen und ausreichend zu gewährleisten.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote. Einschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage stattfinden.
Kann man “angemessen” noch genauer definieren?
Ich schlage als Zusatz zu Abs. 2 eine Formulierung vor, die in etwa so lauten könnte: “Um dieses umzusetzen wird ein öffentlich-rechtliches Netz errichtet. Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz nach Art. 130 GG (Körperschaften des öffentlichen Rechts).
Zu (1):
– Ist hiermit auch an den gleichen Zugang auch für Anbieter gedacht (Stichwort „Netzneutralität“)? Falls ja, kann man sich ja schon mal auf Gegenwind durch die Telekom-Lobby gefasst machen.
– „…, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen.“ Das ist eigentlich bei einem Grundrecht impliziert, oder?
– Ist ein Zugang „frei“, wenn ich dafür bezahlen muss?
– „Gleicher Zugang zu Informationsdiensten“: Viele Anbieter gewähren ja ganz legitim nur Kunden, Mitgliedern etc. Zugang. Gedacht ist hier quasi an „öffentliche Informationsdienste“, Facebook etc. sind aber nunmal privat, die Diskussion um einen „öffentlich-rechtlichen“ Status solcher systemrelevanten Plattformen noch sehr am Anfang. Wie kann man es also juristisch gangbar formulieren?
welche grundlegenden Rechte sind hier gemeint?