Art. 10 (Freier Zugang)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien und gleichen Zugang zu Kommunikations- und Informationsdiensten, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen.

(2) Dieser Zugang ist flächendeckend, angemessen und ausreichend zu gewährleisten.

(3) Jeder Mensch hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote. Einschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage stattfinden.

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4 comments

  1. 0
    Xray says:

    Ich schlage als Zusatz zu Abs. 2 eine Formulierung vor, die in etwa so lauten könnte: “Um dieses umzusetzen wird ein öffentlich-rechtliches Netz errichtet. Die Einzelheiten regelt ein Bundesgesetz nach Art. 130 GG (Körperschaften des öffentlichen Rechts).

  2. 0
    Peder Iblher says:

    Zu (1):

    – Ist hiermit auch an den gleichen Zugang auch für Anbieter gedacht (Stichwort „Netzneutralität“)? Falls ja, kann man sich ja schon mal auf Gegenwind durch die Telekom-Lobby gefasst machen.

    – „…, ohne dafür auf grundlegende Rechte verzichten zu müssen.“ Das ist eigentlich bei einem Grundrecht impliziert, oder?

    – Ist ein Zugang „frei“, wenn ich dafür bezahlen muss?

    – „Gleicher Zugang zu Informationsdiensten“: Viele Anbieter gewähren ja ganz legitim nur Kunden, Mitgliedern etc. Zugang. Gedacht ist hier quasi an „öffentliche Informationsdienste“, Facebook etc. sind aber nunmal privat, die Diskussion um einen „öffentlich-rechtlichen“ Status solcher systemrelevanten Plattformen noch sehr am Anfang. Wie kann man es also juristisch gangbar formulieren?

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